„Ungenaue Regeln ärgern viele Wirtschaftstreibende“

Martin Puaschitz ist der jüngste Chef einer Wirtschaftskammer-Fachgruppe in Österreich. Einiges geht dem Wiener Ubit-Obmann gegen den Strich, vor allem schwammige Gesetze.

„Klare Regeln sind wichtig“, sagt Martin Puaschitz, neuer Wiener Obmann der Wirtschaftskammer-Fachgruppe Unternehmensberater, Buchhalter und IT-Dienstleister (Ubit), im Gespräch mit dem WirtschaftsBlatt. „Viele Dinge, die Wirtschaftstreibende ärgern, sind ungenaue Angaben“ – vor allem in der Gesetzgebung.

Klare Regeln fordert Puaschitz etwa in Sachen Dienst- und Werkverträge ein. „Dazu haben wir mit Abstand die meisten Anfragen von Unternehmen in der Fachgruppe.“ Oft hätten selbstständige Berater das Problem, dass die Gebietskrankenkasse auf Anstellung pochen würde – etwa weil Dienstleister Betriebsmittel des Auftragsgebers verwenden. „Viele, vor allem große, Auftraggeber wollen aus Sicherheitsgründen nicht, dass der IT-Berater bei Projekten mit den eigenen Betriebsmitteln arbeitet. Die sagen: ,Wenn du an unserem System programmierst, musst du das hier(in der Firma des Auftraggebers, Anm.) tun‘“, sagt Puaschitz, und weiter: „Was der Berater verkauft, sind nicht seine Betriebsmittel, sondern sein Hirnschmalz.“

Dabei ginge es auch um die Auslegung der Gesetze. Puaschitz: „Es wäre schön, wenn die Gebietskrankenkasse erkennen würde, dass sich die Arbeitswelt geändert hat.“ Der 32-jährige ortet „eine Schlechterstellung“ von Ein-Personen-Unternehmen (EPU): „Es ist bezeichnend, dass das ausgerechnet bei IT-Dienstleistern und Beratern passiert, da zahlt es sich offenbar aus.“ Es handle sich eigentlich um „Schutzgesetze“, damit jemand „nicht ausgebeutet“ werde, das sei prinzipiell gut. „Wenn jemand selbst keine Anstellung will, dann sollte man es aber so lassen.“

Krankenkasse kontert

In der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) sieht man das anders: „Es kann keine Rede davon sein, dass die WGKK Personen in Anstellungen drängt. Bei der Thematik geht es vielmehr darum, dass Personen in der Art und Weise beschäftigt und versichert werden, wie es für sie gesetzlich vorgesehen ist“, heißt es in einer schriftlichen Stellungnahme der WGKK. Die weitere Stellungnahme im vollen Wortlaut:

„Die WGKK hat kein Problem damit, wenn Menschen selbstständig tätig sind. Vorausgesetzt: Es werden die entsprechenden Kriterien, nämlich persönliche Unabhängigkeit (z.B. keine Bindung an fixe Arbeitszeiten und an einen vorgegebenen Arbeitsort, keine persönliche Arbeitsverpflichtung, keine Kontrollunterworfenheit oder Weisungsfreiheit) erfüllt. In der Regel werden von den Beschäftigten Dienstleistungen und keine Werke gefordert, wie es bei Selbständigen der Fall ist.

Bei den regelmäßig stattfindenden Prüfungen ergibt sich aber oft ein anderes Bild. Unsere Prüferinnen und Prüfer treffen Personen an, die ein freies Dienstverhältnis oder einen Werkvertrag abgeschlossen haben, aber dennoch mit fixen Arbeitszeiten, einem fixen Arbeitsort, der Verpflichtung zur persönlichen Arbeitsleistung und Weisungsgebundenheit konfrontiert sind. Die gelebte Praxis ist also eine andere als sie am Papier dargestellt wird – und bei den Prüfungen wird die Arbeitsrealität kontrolliert. Werden Missstände entdeckt, werden diese beseitigt; nicht zuletzt weil es auch um das Geld der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geht. Ist eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer angestellt, zahlt der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin einen Teil der Sozialversicherungsabgaben. Bei einer/einem Selbstständigen entfällt dieser Anteil logischer Weise und der/die Selbstständige muss für alle Sozialversicherungsabgaben selbst aufkommen.

In den vergangenen Jahren haben wir leider feststellen müssen, dass in vielen Branchen (z.B. Callcenter, Werbung und Promotion, Medien, Erwachsenenbildung) Personen in die Scheinselbstständigkeit gedrängt wurden und so die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer prekäre Arbeitsverhältnisse haben/hatten. Für den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin hat dieses Vorgehen – wie bereits gesagt – einen großen finanziellen Vorteil, da er/sie nicht an die Einhaltung arbeitsrechtlicher Bestimmungen (zB Arbeitszeitgesetz, Kollektivvertrag) gebunden ist und darüber hinaus beträchtliche Kosten spart.

Abschließend möchten wir mit Nachdruck festhalten, dass wir uns bei unseren Prüfungen ausdrücklich an die Vorgaben des Gesetzgebers und die geltende Rechtsprechung halten.“

Registrierkassenpflicht

Auch bei der Registrierkassenpflicht fordert Puaschitz Rechtssicherheit und klare Regeln ein – vor allem bei der elektronischen Sicherung. Die Registrierkassenpflicht gilt ab 2016, die Verpflichtung zur elektronischen Sicherung ab 2017. „Wenn ein IT-Dienstleister um 25.000 bis 30.000 € bei einem Kunden ein Registrierkassensystem installiert und das System passt 2017 nicht mehr, weil sich die Gesetzeslage oder die Schnittstellen geändert haben, wird sich der Kunde beim Dienstleister schadlos halten.“ Für viele sei das ein hohes Risiko.

Und auch die Festplattenabgabe sei im Hostingbereich schwammig. Ob Mitarbeiter einer Firma, die Daten bei einem Hosting-Anbieter speichert, Musik in ihrem Webspace ablegen, könnte vom Hosting-Anbieter nicht kontrolliert werden.

Bei den Buchhaltern ortet Puaschitz eine Benachteiligung gegenüber Steuerberatern: „Ein Buchhalter, der eine Bilanz erstellt, darf sie selbst nicht einreichen, sondern nur ein Steuerberater.“ Warum jemand einen Antrag stellen dürfe, und ein anderer nicht, sei nicht klar.